Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Satzung für den Ortsverein Brühl

§1 Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Brühl.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Brühl. Sein Sitz ist Brühl.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
  2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.
  6. Jedes Parteimitglied gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet es wohnt. Will ein Mitglied oder eine Beitrittswillige/ein Beitrittswilliger einem anderen Ortsverein angehören, so hat sie/er dies dem zuständigen Unterbezirksvorstand mitzuteilen, der die (Neu-)Zuordnung vornimmt. Dem Antrag soll gefolgt werden, wenn das Mitglied nachvollziehbare Gründe vorträgt und überwiegende Organisationsinteressen nicht entgegenstehen. Betrifft die Ausnahme vom Wohnortprinzip zwei Unterbezirke, so müssen beide eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gilt Abs. 2 S. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag nach zwei Monaten als beschieden gilt. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  8. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Parteimitglied jedes Recht, das es etwa gegen die Partei, gegen den
    Parteivorstand, gegen die Kontrollkommission oder gegen einzelne Parteimitglieder aus seiner Parteimitgliedschaft erworben hat. Es darf nicht länger in Gliederungen, Arbeitsgemeinschaften, Themenforen, Arbeitskreisen und Projektgruppen mitarbeiten. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Gliederungsvorstand
  10. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Revisorinnen/Revisoren sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
  2. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden. Im ersten Quartal jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt, in der die Rechenschaftsberichte behandelt werden (Jahreshauptversammlung).
  3. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertretung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist
    beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Der Vorstand und die Revisorinnen/Revisoren werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
  6. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
    (a) der/dem Vorsitzenden,
    (b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden                                                                                        (c)dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassiererin/Kassierer)
    (d) der Schriftführerin/dem Schriftführer,
    (e) den weiteren Mitgliedern.
  3. Die Anzahl der weiteren Mitglieder (Beisitzerinnen/Beisitzer) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  5. Mit beratender Stimme können an den Vorstandssitzungen teilnehmen:
    (a) je eine Vertreterin/ein Vertreter der im Ortsverein bestehenden Arbeitsgemeinschaften,
    (b) die dem Ortsverein angehörenden Mandatsträgerinnen/Mandatsträger,
    (c) die Revisorinnen/ Revisoren,
    (d) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und Beigeordnete, sofern sie der SPD angehören.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung und die
    Aufgabenverteilung regelt.
  7. Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich.

§ 7 Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
  2. Nacheinander werden gewählt in folgender Reihenfolge:
    (a) die/der Vorsitzende,
    (b) die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
    (c) die Kassiererin/der Kassierer,
    (d) die Schriftführerin/der Schriftführer,
    (e) die weiteren Mitglieder
  3. Die Wahlen zu Abs. 2 lit. a bis d erfolgen in Einzelwahl, zu lit. e in Listenwahl.
  4. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
  5. Im Anschluss an den Ortsvereinsvorstand sind die Revisorinnen/Revisoren zu wählen. Sofern es nicht mehr Kandidaturen als zu
    besetzende Plätze gibt, kann die Wahl auf Beschluss der Mitgliederversammlung offen erfolgen.
  6. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8 Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mitgliederentscheide richten sich nach §§ 13, 14 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes NRW und des Unterbezirks Rhein-Erft in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Sie ersetzt die Satzung und Geschäftsordnung vom 15.03.1984

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Änderungen: Zuletzt geändert durch Beschluss in der Mitgliederversammlung 27.09.2023